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Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz
Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 1. Juli 2010 steuerpflichtig
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen sofort steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten steuerfrei.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. Ausfuhrkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung
eines Ausfuhrkennzeichens beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung
für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung
ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über
ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle
gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern
und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung
des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen
zugeteilt werden.
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